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Wie weit gilt eine Radwegbenutzungspflicht?
Die Eindeutigkeit für die Radfahrer fehlt
Das erschwert dem Radfahrer, ein gesetzeskonformes Verhalten zu zeigen. Auch der Autofahrer fühlt sich vom Radverkehr ausgebremst, obgleich die Straßenverkehrsbehörden den Mischverkehr von Rad und Kfz auf der Fahrbahn bewußt vorgesehen haben. Im Folgenden sind mögliche Deutungen mit den jeweils zugehörigen Begründungen aufgelistet. Ein jeder möge die ihm am plausibelsten klingende Erklärung wählen. Eine Garantie, dass dies auch bei Polizei und Justiz auf Zustimmung trifft, kann dieser Beitrag leider nicht liefern. Im Zweifel entscheidet jeder Amtsträger individuell und findet eine andere Interpretation der Verkehrsregeln nahe liegender. Vom Amtsgericht Köln gibt es eine Aussage, dass eine Benutzungspflicht auch über Kreuzung(en) hinweg gilt; dieser Pflicht nachzukommen ist auch ein Radfahrer verpflichtet, der erst hinter dem Schild in die Straße einbiegt, sofern er Kenntnis von dem Schild hat. In der dortigen Entscheidung ging es abweichend von diesem Beispiel um einen nicht unterbrochenen Radweg ohne Wechsel der Bauart.
Die ersten 18 Interpretationen sind im Rahmen der StVO und der Rechtssprechung durchaus ernst gemeinte Vorschläge. Bei den weiteren Optionen nimmt mit zunehmender Entfernung vom erkennbar separierten Radweg auch die Wahrscheinlichkeit ab, dass dieser ein Fortsetzung findet. Gleichwohl bleibt die Frage offen, ob es sich hier um einen nicht mit Zeichen 240 gekennzeichneten anderen Geh- und Radweg im Sinne der StVO handeln könnte, der im Essener Stadtgebiet als Unterbrechung von baulich oder optisch durch Pflasterwechsel getrennten Radwegen durchaus öfter auftritt.
Bericht von einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 26.05.2014
http://www.radfahren-in-koeln.de/2014/05/29/zwischenfaelle-03-spektakel-vor-gericht/
zum Nachlesen
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=68140&st=50&p=1056711739entry1056711739
Zeichen 237, 240, 241
Diese Zeichen kennzeichnen benutzungspflichtigen Radwege (Weißes Rad auf blauem Grund)
237: abgesetzter Radweg oder Radfahrstreifen
240: gemeinsamer Geh- und Radweg auf einer Mischfläche
241: getrennter Geh- und Radweg auf dem Hochbord